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Donnerstag, 26. August 2021

Neue Regelungen zum Coronavirus - Stand 25. August 2021

 

Seit gestern gibt es eine neue Verordnung zum Coronavirus!

Auf der Seite vom Land Niedersachsen gibt 

ausführlich Auskunft zum nachlesen.

Auf den Grafik-Dateien kann jeder die neuen

Regelungen besser verstehen.

 

Corona-Regelungen ab 25.Aug.2021

Mittwoch, 19. Mai 2021

Landkreis Gifhorn verlässt die Bundesnotbremse


❗Landkreis Gifhorn verlässt die #Bundesnotbremse❗
Mit einer heutigen 7-Tage-Inzidenz von [...] befindet sich der Landkreis #Gifhorn den fünften Werktagen in Folge unter 💯.
 
Somit greifen ab Freitag, 21.05.2021, wieder die Regelungen und Maßnahmen der 
#Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen.
 
 
Zu den Verordnungen geht es 
 

Montag, 10. Mai 2021

Die Bundesnotbremse tritt ab Mittwoch in Kraft

 

 Seit 3 Tagen hat der Landkreis Gifhorn die 7 Tage Inzidenzzahlen überschritten!

Ab Mittwoch tritt die Bundesnotbremse in Kraft! 

 

Was jetzt ab Mittwoch gilt, kann 

HIER

nachgelesen werden!

Donnerstag, 1. April 2021

Wieder neue Verordnung für den LK Gifhorn - u.a. Ausgangssperre

 

Jeder hatte es erwartet, es gibt wieder eine neue Verordnung zum Coronavirus. die Verordnung tritt ab Freitag, den 2. April in Kraft:

Ausgangssperre im LK Gifhorn und Teile des LK Celle.

Die neue Verfordnung für den LK Gifhorn gibt es 

HIER

Donnerstag, 25. März 2021

Bekanntmachung - Allgemeinverordnung vom Landkreis Gifhorn

 

Bekanntmachung:

Die Allgemeinverordnungen vom Landkreis Gifhorn

zum Coronavirus 

Folgendes gilt über die Niedersächsische 

Corona-Verordnung hinaus:

Zu den Verordnungen

HIER

 

 

Mittwoch, 24. März 2021

NEUE Coronaverordnung im LK Gifhorn ab den 26. März

 

Der Landkreis Gifhorn informiert:

Seit einigen Minuten ist die neue Verordnung für

den Landkreis Gifhorn veröffentlicht worden.

Die neue Verordnung tritt ab Freitag, den 26. März in Kraft:

 

Zur Verordnung geht es 

HIER

 

Wieder schließen müssen ❌:
➡️ Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungen, Galerien und botanischen Gärten
➡️ Geschäfte des Einzelhandels
 
➡️➡️ Kein "Terminshopping" mehr möglich
 
➡️➡️ Nur noch Außer-Haus-Verkauf bzw. "Click & Collect" erlaubt.
 

Donnerstag, 5. September 2019

Bekanntmachung - Samtgemeindeverordnung: Straßenreinigung


 Verordnung der Samtgemeinde Hankensbüttel über Art und
 Umfang der Straßenreinigung (Straßenreinigungsverordnung)


§ 3 Reinigung der Straßen
 (1) Die Reinigung der Straßen ist nach Bedarf, mindestens jedoch einmal wöchentlich, spätestens am letzten Werktag vor Sonn- und Feiertagen bis 18.00 Uhr vorzunehmen. 
(2) Die Reinigungspflicht erstreckt sich grundsätzlich von der Grundstücksgrenze bis zur Straßenmitte, bei Straßenkreuzungen bis zu deren Mittelpunkt. Ausgenommen hiervon sind die Grundstücke, die an die Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Samtgemeindegebiet angrenzen. Die Reinigungspflicht in diesen Fällen umfasst die Straßenflächen von der Grundstücksgrenze bis einschließlich Gosse. 
(3) Treten im Laufe des Tages besondere Verunreinigungen ein (zum Beispiel durch Belieferung von Grundstücken mit Baustoffen, Brennstoffen und dergleichen, durch Bauarbeiten, Unfälle, Tiere, Ölspuren, abgefallene Gebäudeteile, Zweige oder Äste), so sind diese vom Verpflichteten ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen. Trifft die Reinigungspflicht nach anderen Vorschriften des öffentlichen Rechts (zum Beispiel § 17 NStrG, § 32 StVZO) einen Dritten, so geht dessen Pflicht zur Reinigung vor. Die Samtgemeinde ist berechtigt, die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers zu beseitigen. (4) 
Der Staubentwicklung bei den Reinigungsarbeiten ist durch ausreichende Befeuchtung oder durch sonstige geeignete Weise vorzubeugen, soweit es die Verkehrssicherheit erlaubt. Bei Frost ist das Besprengen mit Wasser verboten.