Verordnung der Samtgemeinde Hankensbüttel über Art und
Umfang der Straßenreinigung (Straßenreinigungsverordnung)
§ 3 Reinigung der Straßen
(1) Die Reinigung der Straßen ist nach Bedarf, mindestens jedoch einmal wöchentlich, spätestens am letzten Werktag vor Sonn- und Feiertagen bis 18.00 Uhr vorzunehmen.
(2) Die Reinigungspflicht erstreckt sich grundsätzlich von der Grundstücksgrenze bis zur Straßenmitte, bei Straßenkreuzungen bis zu deren Mittelpunkt. Ausgenommen hiervon sind die Grundstücke, die an die Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Samtgemeindegebiet angrenzen. Die Reinigungspflicht in diesen Fällen umfasst die Straßenflächen von der Grundstücksgrenze bis einschließlich Gosse.
(3) Treten im Laufe des Tages besondere Verunreinigungen ein (zum Beispiel durch Belieferung von Grundstücken mit Baustoffen, Brennstoffen und dergleichen, durch Bauarbeiten, Unfälle, Tiere, Ölspuren, abgefallene Gebäudeteile, Zweige oder Äste), so sind diese vom Verpflichteten ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen. Trifft die Reinigungspflicht nach anderen Vorschriften des öffentlichen Rechts (zum Beispiel § 17 NStrG, § 32 StVZO) einen Dritten, so geht dessen Pflicht zur Reinigung vor. Die Samtgemeinde ist berechtigt, die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers zu beseitigen. (4)
Der Staubentwicklung bei den Reinigungsarbeiten ist durch ausreichende Befeuchtung oder durch sonstige geeignete Weise vorzubeugen, soweit es die Verkehrssicherheit erlaubt. Bei Frost ist das Besprengen mit Wasser verboten.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen