Mittwoch, 10. März 2021

Coronaverordnung für den LK Gifhorn - Teil 3

 

Coronaverordnung für den LK Gifhorn Teil 3:

Betrieb und Besuche von Einrichtungen:
➡️ Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungen und Galerien dürfen wieder öffnen
➡️➡️ Terminvergabe und Datenerhebung notwendig
➡️➡️ Max. 50% der Besucherkapazitäten dürfen gleichzeitig ausgelastet sein.
➡️ Zoos, Tierparks und botanische Gärten dürfen wieder öffnen
➡️➡️ Terminvergabe und Datenerhebung notwendig
➡️➡️ Max. 50% der Besucherkapazitäten dürfen gleichzeitig ausgelastet sein.
 
➡️➡️ Gastronomie bleibt geschlossen (Ausnahme: Außer-Haus-Verkauf)
estungen 🩺:
Für den Besuch/Betrieb mancher Einrichtungen ist das Vorweisen eines negativen Testergebnisses notwendig. Dafür gelten die folgenden Vorgaben:
➡️ PCR-Test, PoC-Antigen-Test oder Selbsttest
➡️ Der PCR-Test darf nicht vor mehr als 24 Stunden durchgeführt worden sein.
➡️ Der PoC-Antigen-Test darf nur durch geschultes Personal durchgeführt werden.
➡️ Der Selbsttest darf nur in Anwesenheit des Betreibers/einer beauftragten Person durchgeführt werden.
➡️ Eine Bescheinigung über ein negatives Testergebnis ist vor dem Betreten der Einrichtung vorzulegen.
➡️ Alternativ können die Betreiber ein Testangebot unterbreiten.
➡️ Fällt der Test positiv aus, ist der Zutritt zu verweigern und dem örtlichen Gesundheitsamt Bescheid zu geben.
➡️ Diese Vorgehensweise ist insbesondere bei körpernahen Dienstleistungen, bei denen die MNB abgenommen werden muss, vorgeschrieben.
 
Quelle: LK Gifhorn

Teil 4 gegen Mittag

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