Donnerstag, 11. März 2021

Coronaverordnung für den LK Gifhorn - Teil 5

 

Coronaverordnung für den LK Gifhorn - Teil 5

Betriebsverbote ❌
Weiterhin geschlossen bleiben:
➡️ Clubs, Diskotheken, usw.
➡️ Gastronomie
➡️➡️ Ausgenommen Außer-Haus-Verkauf
➡️➡️ Ausgenommen Gastronomie in Pflegeinrichtungen und Hotels sowie auf Autobahnraststätten (für Berufskraftfahrer)
➡️ Messen, Kongresse, gewerbliche Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte
➡️ Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, Kulturzentren
➡️ Kinos, Freizeitparks, Freizeitaktivitäten
➡️ Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen
➡️ Freizeit- und Amateursport
➡️➡️ Ausgenommen Individualsport mit max. 5 Personen aus zwei Haushalten
➡️ Saunen, Thermen, Schwimmbäder
➡️ Prostitutionsstätten
➡️ Hotels, Campingplätze, Wohnmobilstellplätze, Bootsliegeplätze, Ferienwohnungen, Ferienhäuser zu touristischen Zwecken
 
Sport:
Im Rahmen der geltenden „5 aus 2“-Regel darf auch gemeinsam Sport gemacht werden.
Eine Ausnahme hiervon bildet der Betrieb und die Nutzung von öffentlichen & privaten Sportanlagen unter freiem Himmel für Kinder bis einschließlich 14 Jahren.
In diesem Rahmen ist folgendes zulässig:
➡️ Max. 20 Kinder + max. 2 zusätzliche Betreuungspersonen
➡️ Die Gruppenzusammensetzung darf nicht wechseln.
➡️ Die Nutzung von Umkleiden und Duschen bleibt verboten.
➡️ Nicht genutzt werden dürfen Schwimmbäder oder ähnliche Einrichtungen
Quelle: LK Gifhorn
Den letzten Teil gibt es gegen Mittag

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