Coronaverordnung für den LK Gifhorn - Teil 5
Messen, Kongresse, gewerbliche Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte
Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, Kulturzentren
Kinos, Freizeitparks, Freizeitaktivitäten
Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen
Freizeit- und Amateursport
Ausgenommen Individualsport mit max. 5 Personen aus zwei Haushalten
Saunen, Thermen, Schwimmbäder
Prostitutionsstätten
Hotels, Campingplätze, Wohnmobilstellplätze, Bootsliegeplätze, Ferienwohnungen, Ferienhäuser zu touristischen Zwecken
Sport:
Im Rahmen der geltenden „5 aus 2“-Regel darf auch gemeinsam Sport gemacht werden.
Eine Ausnahme hiervon bildet der Betrieb und die Nutzung von öffentlichen & privaten Sportanlagen unter freiem Himmel für Kinder bis einschließlich 14 Jahren.
In diesem Rahmen ist folgendes zulässig:

Max. 20 Kinder + max. 2 zusätzliche Betreuungspersonen

Die Gruppenzusammensetzung darf nicht wechseln.

Die Nutzung von Umkleiden und Duschen bleibt verboten.

Nicht genutzt werden dürfen Schwimmbäder oder ähnliche Einrichtungen
Quelle: LK GifhornDen letzten Teil gibt es gegen Mittag
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